Anwaltskosten


Die Frage der Vergütung wird in unserer Kanzlei sofort zu Beginn der Beratung bzw. der Übernahme des Mandats besprochen und festgehalten. Hierzu werden Sie zunächst nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt. Sofern die besonderen persönlichen Voraussetzungen vorliegen, werden Sie auf die Möglichkeit von Beratungshilfe hingewiesen. Im gerichtlichen Verfahren beantragen wir für Sie Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe.  

Sofern die besonderen persönlichen Voraussetzungen für Beratungshilfe nicht vorliegen, fällt für eine Beratung ein Pauschalbetrag gemäß § 34 RVG an. Hiervon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu Ihren Gunsten abgewichen werden.  

Grundsätzlich rechnen wir jedoch unsere Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. In Einzelfällen, insbesondere im Erbrecht oder bei der Vertragsgestaltung, treffen wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung, die nach Stundensätzen bemessen ist. Teilweise kann auch ein fester Pauschalbetrag vereinbart werden. Die Ausgestaltung der jeweiligen Vereinbarung kommt auf den Einzelfall an und wird individuell besprochen. Bei einer Honorarvereinbarung fallen auf keinen Fall für Sie höhere Kosten an, als die Kosten, die bei einer Abrechnung nach RVG anfallen würden.

Sofern für Ihr Anliegen eine Rechtsschutzversicherung eintritt, fordern wir für Sie die Deckungszusage an und rechnen unmittelbar mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.